Allgemeine Verkaufsbedingungen

A. Einleitung

A.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) werden Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen der Gesellschaft Hilcona AG, mit Sitz in der Bendererstrasse 21, CH-9494 Schaan, Fürstentum Liechtenstein („Verkäufer“) und dem jeweils im Vertrag spezifizierten Käufer („Kunde“), dies auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen eines Angebotes, einer Bestellbestätigung, einer lieferbegleitenden Dokumentation oder an anderer Stelle nicht ausdrücklich auf diese AVB verweist. Verträge können auch mündlich, per E-Mail, per Fax oder auf andere Art abgeschlossen werden.
A.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung; dies selbst dann nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang mit einer Anfrage, einer Bestellung, in einer E-Mail oder an anderer Stelle auf seine Geschäftsbedingungen verweist oder diese beifügt und der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.

B. Vertragsdauer

B.1 Ist ein Vertrag auf unbefristete Zeit abgeschlossen, kann dieser von jeder Partei grundlos unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten, jeweils zum Quartalsende, gekündigt werden.
B.2 Jede Partei kann einen Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung ausserordentlich und fristlos beenden, wenn die andere Partei eine wesentliche Bestimmung des Vertrages und/oder dieser AVB verletzt und nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Benachrichtigung die Verletzung und die hierdurch bereits entstandenen Schäden und Nachteile beseitigt hat.

C. Bestellungen

C.1 Bestellungen und Vereinbarungen sollten schriftlich erfolgen; E-Mails und Fax genügen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mündliche (bspw. per Telefon) oder konkludente Verträge sind aber dessen ungeachtet wirksam.
C.2 An eine Bestellung ist der Kunde für einen Zeitraum von dreissig (30) Tagen gebunden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bestellung in diesem Zeitraum schriftlich, mündlich oder konkludent (bspw. durch Lieferung oder Abholaufforderung) anzunehmen.
C.3 Entscheidet sich der Verkäufer, dem Kunden eine Bestellbestätigung schriftlich (einschliesslich E-Mail oder Fax) zu übermitteln und weicht diese von der Bestellung des Kunden ab, hat der Kunde innerhalb von zwei (2) Werktagen nach Zugang zu widersprechen, ansonsten gilt der Vertrag als unter den vom Verkäufer mitgeteilten Bedingungen als abgeschlossen.
C.4 Soweit nicht in Angeboten, Bestellbestätigungen, Preislisten oder anderen Dokumenten des Verkäufers ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

D. Lieferung

D.1 Sofern nicht im Vertrag, einem Angebot des Verkäufers, einer Preisliste, einer Bestellbestätigung oder an anderer Stelle seitens des Verkäufers aufgeführt, finden auf alle Lieferungen Incoterms 2020, DDP, Lieferadresse des Kunden, Anwendung.
D.2 Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, im Einzelfall wird ein Liefertermin durch den Verkäufer explizit und schriftlich garantiert. Der Verkäufer bemüht sich, eine vom Kunden gewünschte Kalenderwoche als Lieferzeitraum einzuhalten. Liefertermin meint dabei den Moment, an dem die Waren gemäss anwendbarer Incoterms dem Kunden übergeben werden.
D.3 Sofern im Einzelfall angezeigt und möglich und branchenüblich, teilt der Verkäufer dem Kunden den Liefertermin schriftlich (einschliesslich EMail oder Fax) oder telefonisch mit. Der Kunde ist dann verpflichtet, zum mitgeteilten Termin zum Empfang der Waren notwendige Entlade- bzw. Beladekapazitäten vorzuhalten und auch sonst zur Übernahme der Waren bereit zu sein.
D.4 Mehr- oder Minderlieferung sowie Teillieferungen sind dem Verkäufer bis zu einem Umfang von 5% gestattet, es sei denn, dem Kunden ist die Mengenabweichung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zuzumuten. Der Kunde bezahlt stets die tatsächlich gelieferte Menge.
D.5 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kunden bestellte Ware nicht herzustellen und/oder auszuliefern, sofern der Kunde mit der Erfüllung von Pflichten, insbesondere mit seinen Zahlungspflichten, in Verzug gerät. In einem solchen Fall kann der Verkäufer bereits vollständig oder teilweise hergestellte Ware auf Kosten und Risiken des Kunden einlagern.
D.6 Der Kunde hat sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
D.7 Der Verkäufer wird von seiner Pflicht zur Herstellung und/oder Lieferung der Waren befreit, sofern ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, also ein Umstand, den der Verkäufer in seinem Entstehen, seiner Dauer und seiner Beseitigung nicht entscheidend beeinflussen kann. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturgewalten, Kriege, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Zerstörung/Beschädigung von Produktionsanlagen bzw. – stätten, Grenzschliessungen, Einschränkungen des Warenverkehrs, Sanktionslisten, Export- oder Importbeschränkungen, Nicht-, Spät- oder Schlechtlieferung durch Vorlieferanten sowie behördlich oder gesetzlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung von Epidemien oder Pandemien.

E. Spezifikationen

E.1 Mittels Produktkennzeichnungen und Produktspezifikationen werden dem Kunden und dem Endverbraucher alle gesetzlichen und produktspezifischen Informationen transparent dargestellt. Die Produktspezifikationen können neben vom Gesetz vorgeschrieben Angaben weitere Angaben enthalten. Diese Angaben sind in den Stücklisten dargestellt. Spezifikationen sind in der jeweils geltenden Fassung über GS1 abrufbar oder werden – sofern eine bestimmte Gesellschaft oder Teilbereich nicht mit GS1 arbeitet – auf anderem Wege zur Verfügung gestellt.
E.2 Soweit es sich um Standardprodukte handelt, ist der Verkäufer stets berechtigt, spezifikationsrelevante Änderungen vorzunehmen. Muss der Verkäufer spezifikationsrelevante Änderungen vornehmen, insbesondere, wenn die Änderung Folge einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung oder ein Rohstoff bzw. Hilfs- oder Betriebsmittel nicht oder nur sehr einschränkt verfügbar oder erlaubt ist, und stimmt der Kunde dieser Änderung nicht zu, ist der Verkäufer berechtigt, bestätigte Bestellungen zu widerrufen. Erfolgte die Verweigerung der Zustimmung durch den Kunden ohne wesentlichen Grund, ist der Kunde in einem solchen Fall verpflichtet, dem Verkäufer die diesem entstandenen und entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.

F. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist – solange er seinen Pflichten aus dem Vertrag und/oder diesen AVB nachkommt – zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt.

G. Forecasts

G.1 Sofern sich die Parteien entscheiden, Forecasts zu erstellen, werden diese solche Forecast regelmässig aktualisieren. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es aus betrieblichen Gründen zur Sicherstellung einer Lieferfähigkeit des Verkäufers notwendig ist, die für die Herstellung der Waren notwendigen Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsmittel und Verpackungen zu bevorraten.
G.2 Hat der Verkäufer bei Beendigung der Geschäftsbeziehung noch Rohstoffe oder Verpackungen, die ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Kunden verwendet werden können („single-use inventory“), erstattet der Kunde dem Verkäufer die entsprechenden Anschaffungswerte.

H. Vermeidung von Food Waste

Sofern der Verkäufer exklusiv auf den Kunden spezifizierte Ware (z.B. unter dessen Handelsmarken) herstellt, ist es dem Verkäufer untersagt, diese Waren an Dritte zu veräussern. Diese Regel findet eine Ausnahme dann, wenn der Verkäufer in gutem Glauben basierend auf den unverbindlichen Forecasts die Produktion von Waren bereits begonnen oder sogar abgeschlossen hat und der Kunde diese Waren nicht oder nicht vollständig so rechtzeitig abruft, dass die Verkehrsfähigkeit der Waren nicht gefährdet ist. Solche „Überproduktionen“ darf der Verkäufer anderweitig veräussern oder verschenken und zwar über soziale Dienste, Mitarbeiterverkäufe, Outlets, und/oder über den Sekundärmarkt.

I. Haftung des Verkäufers

I.1 Waren gelten als mangelhaft, wenn diese zum Zeitpunkt der Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, es sei denn, der Verkäufer war aufgrund von Punkt E hierzu berechtigt.
I.2 Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel (insbesondere Schäden an der Verpackung oder den Waren, Mehr- oder Minderlieferungen) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Tagen nach dem Tag der Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde innerhalb von drei (3) Werktagen nach dem Tag, an dem der Kunde (einschliesslich dessen Arbeitnehmer, gesetzliche Vertreter oder sonstige in den Geschäftsbetrieb des Kunden eingebundene Dritte) vom Mangel Kenntnis erlangt hat oder unter Berücksichtigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte Kenntnis erlangen müssen, zu rügen. Mit Ablauf der Rügefristen erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Kunden.
I.3 Hat der Kunde Mängel rechtzeitig gerügt, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die mangelhaften Waren durch mangelfreie Waren zu ersetzen oder den durch den Kunden bezahlten Kaufpreis für die mangelhaften Waren gutzuschreiben; dies gilt nicht, sofern der Verkäufer wusste, dass die Waren für den Kunden nur zu einem konkreten Termin benötigt werden – in einem solchen Fall besteht kein Recht des Verkäufers neue Waren zu liefern, sondern nur die Pflicht zur Gutschrift des Warenwertes der mangelhaften Waren. Dem Kunden stehen weder ein Wahlrecht noch weitergehende oder andere Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen zu. Der Kunde verzichtet auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit etwaigen Deckungskäufen.
I.4 Hat der Verkäufer einen Schaden, der bereits im Zeitpunkt der Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms vorhanden war, a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, trägt der Verkäufer alle dem Kunden hierdurch entstehenden Schäden sowie Kosten im Zusammenhang mit einem etwaig gesetzlich oder behördlich zwingenden Produktrückruf;
b) leicht fahrlässig verursacht, trägt der Verkäufer die dem Kunden entstandenen direkten, vorhersehbaren Schäden bis maximal 5% des Nettoverkaufspreises der mangelhaften Waren; c) nicht verschuldet, so haftet der Verkäufer nur, sofern zwingendes Recht eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers begründet.
I.5 Keine Bestimmung dieser AVB ist dahin auszulegen, dass Haftungsbegrenzungen im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Haftung des Verkäufers nach zwingenden Produkthaftpflichtregelungen, bei schuldhafter Verletzung von Leib oder Leben von Personen durch den Verkäufer oder einer sonstigen gesetzlich angeordneten unbegrenzten Haftung des Verkäufers anwendbar sein sollen.
I.6 War der Mangel, der zu einem Schaden beim Kunden oder einem Dritten geführt hat, zum Zeitpunkt der Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms noch nicht vorhanden und entfällt insofern eine Verantwortung des Verkäufers, stellt der Kunde den Verkäufer von allen Ansprüchen, Schäden, Pönalen, Bussen, Nachteilen und Kosten frei, die der Verkäufer in diesem Zusammenhang erleidet.
I.7 Ansprüche, die der Kunde gemäss I.2 rechtzeitig schriftlich gerügt hat, verjähren innerhalb von sechs (6) Monaten beginnend ab dem Tag der Lieferung gemäss anwendbarer Incoterms, nicht jedoch vor Ablauf von drei (3) Monaten nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums des Produktes. In den Spezifikationen können unterschiedliche Daten und Zeiträume definiert sein, die Vorrang vor dieser Ziffer I.7 haben.

J. Rechnungsstellung und Konditionen

J.1 Rechnungen hat der Verkäufer in elektronischer Form an die ihm genannte E-Mail-Adresse oder Postanschrift des Kunden zu übersenden. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Rügen gegen Rechnungen innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, nach Fristablauf erlischt sein Rügerecht.

J.2 Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang beim Kunden zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, zusätzlich einen Verzugszins in Höhe von 8% p.a. auf den nicht fristgerecht gezahlten Teil der Rechnung in Rechnung zu stellen. Stellt der Verkäufer Mahnungen aus, ist der Verkäufer berechtigt, ab der 2. Mahnung für jede Mahnung zusätzlich eine Umtriebsgebühr in Höhe von 50 CHF/EUR zu verlangen.
J.3 Ist eine Rechnung vom Kunden teilweise bestritten, ist der Kunde unabhängig von dem weiteren Fortgang der Diskussionen verpflichtet, den unbestrittenen Teil der Rechnung zum Fälligkeitstag zu bezahlen.
J.4 Aufrechnungen sind dem Kunden nur dann gegenüber Ansprüchen des Verkäufers gestattet, wenn die Forderungen des Kunden gegen den Verkäufer gerichtlich festgestellt oder durch den Verkäufer unstreitig gestellt werden.
J.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, vermeintliche oder bestehende Ansprüche (einschliesslich künftige oder bedingte) gegen den Verkäufer an einen Dritten vollständig oder teilweise abzutreten oder diese als Sicherheit zu gewähren.

K. Compliance

K.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die auf einen solchen Prozess anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Kunde hat sich mit der Datenschutzerklärung1 des Verkäufers vertraut gemacht und verpflichtet sich, diese Datenschutzerklärung auch seinen Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen.
K.2 Der Kunde verpflichtet sich, bei seiner unternehmerischen Tätigkeit an den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von ComplianceThemen wie bspw. Arbeitnehmerschutz, Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Tierwohl auszurichten und dabei im Mindestmass den Code of Conduct der Bell Food Group einzuhalten.

L. Geistiges Eigentum

L.1 Der Verkäufer bleibt alleiniger Inhaber aller Rechte am geistigen Eigentum bezogen auf die Waren, insbesondere Rezepturen, Spezifikationen, Technologien, Prozesse, Verfahren, Konzepte (Anwendungskonzepte, Rezeptfolder, Bilder und Fotos) und Ideen („Geistiges Eigentum des Verkäufers“), soweit es sich nicht um Eigenmarken des Kunden handelt; im Falle von Eigenmarken werden die Parteien gesonderte Regelungen treffen.
L.2 Dem Kunden ist es untersagt, das Geistige Eigentum des Verkäufers ausserhalb der mit dem Verkäufer begründeten Geschäftsbeziehung zu verwenden, insbesondere hieran gewerbliche Schutzrechte anzumelden oder Internetdomains zu registrieren. Etwaige im Widerspruch zu dieser Ziffer L.2 angemeldeten Schutzrechte oder registrierten Internetdomains hat der Kunde innerhalb von zehn (10) Tagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung an den Verkäufer gegen Zahlung eines Betrages von 1 CHF/EUR zu übertragen.
L.3 Der Kunde darf die Waren nicht selbst oder durch einen Dritten herstellen lassen, dies auch nicht in einer modifizierten Form, die im Wesentlichen mit den Waren des Verkäufers identisch ist.

M. Schlussbestimmungen

M.1 Es gilt Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
M.2 Der Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.